Eine "Erfindung", so wie sie das europäische und deutsche Patentrecht vorsieht, ist eine noch nicht vorher dagewesene "Handlungsvorschrift" darüber, wie man eine technische Aufgabe löst. Ein Computerprogramm (also "Software") ist genau dann patentfähig, wenn in diesem eine solche "Handlungsvorschrift" enthalten ist, wenn es somit zufällig die Eigenschaft einer "Erfindung" enthält. Andernfalls nicht. Die Seite http://www.softwarepatente-buch.de/ informiert rund um das Thema "die lobbyschlacht um softwarepatente". Die entsprechende pdf-datei finden Sie unter http://www.softwarepatente-buch.de/dielobbyschlachtumsoftwarepatente.pdf
Der Bundesgerichtshof definiert, dass man dann ein Computer-Programm mit einem Patent versehen könnte, wenn hierbei ein technisches Problem mit technischen Mitteln gelöst wird und wenn dieses Computer-Programm dann gewerblich anwendbar ist. Das Europäische Patentamt definiert, dass ein solches Computer-Programm den Stand der Technik um einen (bis dato unbekannten) technischen Effekt erweitert (also: bis zu dem für die Anmeldung entscheidenden Tag noch nicht öffentlich bekannt ist).
Nicht das "Softwarepatent" gibt es, sondern die "computer-implementierte Erfindung"
Erfüllt nun Software die oben genannten Kriterien, kann sie als Erfindung patentiert werden. Genauer: Sie gilt dann als computer-implementierte Erfindung. Nicht die Software als solche wird als Patent angemeldet (es gibt nicht das "Softwarepatent"), sondern ein neuartiger technischer Ablauf oder ein Algorithmus, der hier in Form einer Software präsentiert wird und der technisch durch einen Computer anwendbar ist. (Wobei als "Computer" jedes mikroprozessorgesteuerte Gerät gilt, etwa auch ein DVD-Spieler, laut florian müllers blog).
Es wurde nun noch für die Mitgliedsländer der World Trade Organization (WTO) am 01. Januar 1995 ein Abkommen über "Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights" (zu deutsch: "Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte am geistigen Eigentum") beschlossen. Hiernach, nämlich gemäß Artikel 27, sind Patente auf Erfindungen bezogen, die sämtlichen technischen Gebieten zuzuordnen wären. Sie müssen nur "neu" sein, einer "erfinderischen Tätigkeit" entspringen und "gewerblich anwendbar sein" – jedoch sich nicht auf chirurgische, therapeutische und diagnostische Verfahren für die Behandlung von Tieren und Menschen beziehen. Ebenso kann man Tiere und Pflanzen nicht patentieren – auch nicht Verfahren für die Züchtung derselben. Dies gilt eben unter anderem auch für computer-implementierte Erfindungen.